Statuten der AZUL

Ärztegesellschaft Zürcher Unterland

In Kraft ab 14.06.2023

§1

Unter dem Namen Ärztegesellschaft des Zürcher Unterlandes (AZUL) besteht ein Verein, der zugleich eine territorial definierte Sektion der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) ist. Der Verein bezweckt die Behandlung von Fragen, welche in ideeller oder materieller Hinsicht den Ärztestand interessieren, die Pflege der Kollegialität innerhalb der Ärzteschaft, sowie die Organisation von Aufgaben, die die AGZ der Bezirksgesellschaft delegiert, insbesondere Fragen betreffend die Notfalldienstorganisation.

 

§2

Zu diesem Zwecke werden Versammlungen einberufen, deren Traktandenliste den Mitgliedern der Gesellschaft vorher bekannt zu geben ist.

 

§3

Jährlich findet je eine Frühjahres- und Herbstversammlung statt, daneben steht es im Ermessen des Vorstandes, weitere Versammlungen im Sinne von § 1 einzuberufen.

 

§4

Mitgliedschaft:

Alle niedergelassenen Ärzte mit selbständiger Tätigkeit und angestellte Ärzte, welche im Bereich der AZUL arbeiten, können auf Antrag Mitglied der Bezirksgesellschaft werden.

Ein Mitglied der Bezirksgesellschaft kann aus dieser austreten durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat der AZUL. Damit verliert dieses Mitglied das Stimmrecht in der Bezirksgesellschaft.

 

§5

Die Mitglieder der Bezirksgesellschaft sind stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt.

 

§6

Organe:

Zur Leitung der Geschäfte wählt die Gesellschaft einen Vorstand bestehend aus:

  1. Präsident
  2. Kassier
  3. 3-6 Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Präsident der Bezirksgesellschaft ist von Amtes wegen Mitglied der Präsidentenkonferenz der AGZ. Der Präsident muss Mitglied der AGZ sein.

Aus dem Vorstand werden jeweils Mitglieder für die Delegiertenversammlung der AGZ vorgeschlagen. Die Delegierten müssen Mitglied der AGZ sein.

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zwei Mitglieder der Ärztegesellschaft als Rechnungsrevisoren gewählt.

 

§7

Die Frühjahresversammlung ist zugleich Generalversammlung. Ihre Geschäfte bestehen in:

  1. Abnahme der Jahresrechnung
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren
  4. Festlegung des Mitgliederbeitrages

 

§8

Um ihren Zweck zu erfüllen, erhebt die Ärztegesellschaft des Zürcher Unterlandes einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Frühjahresversammlung für das folgende Jahr festgelegt wird.

 

§9

Die Amtsdauer für alle Gewählten im Vorstand beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.

 

§10

Verhältnis zur AGZ: Die Statuten der AGZ sowie deren allgemeinverbindlichen Beschlüsse sind für die Bezirksgesellschaft bindend.

 

§11

Eine ordnungsgemäss einberufene Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Statutenrevisionen und allfällige Auflösung der Ärztegesellschaft erfordern Zustimmung von mind. 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Urabstimmung: Die Urabstimmung ist die Beschlussfassung aller stimmberechtigter Mitglieder der Bezirksgesellschaft auf schriftlichem Weg. Sie erfolgt auf Beschluss des Vorstandes sowie auf Antrag von mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung der Urabstimmung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in Gesetz und diesen Statuten nicht anders vorgesehen ist.

 

§12

Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ein allfälliges Vereinsvermögen der Hilfskasse für Schweizer Ärzte zu.

 

§13

Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die GV vom 14.06.2023 in Kraft.

 

Für die Ärztegesellschaft des Zürcher Unterlandes:

Dr. med. Peter Wespi, ehemaliger Präsident